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122.152 CH-SO

§ 19 Verordnung zum Katastrophengesetz - Entschädigung a) Personell

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§ 19 Verordnung zum Katastrophengesetz · Entschädigung a) Personell

1. Im Rahmen der in § 4 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Verordnung über die Entschädigung bei Einsätzen regelt der Regierungsrat auch die Entschädigung bei vorbereitenden Massnahmen, insbesondere der Ausbildung.

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