122.152
CH-SO
§ 18 Verordnung zum Katastrophengesetz - Ausbildung
Besondere Befugnisse
§ 18 Verordnung zum Katastrophengesetz · Ausbildung
1. Die Ausbildung sämtlicher Personen, die im Katastrophenwesen nach dem Gesetz oder dieser Verordnung Funktionen erfüllen, erfolgt durch Kurse und Übungen.
2. Über die Abordnung zur Teilnahme an Kursen und Übungen entscheidet auf Kantons- und Regionsebene der Regierungsrat auf Antrag des Beauftragten.
3. Die Gemeinden sind für die Ausbildung ihrer Organe selbst verantwortlich.