122.152
CH-SO
§ 17 Verordnung zum Katastrophengesetz - Spitäler, Heime
Besondere Befugnisse
§ 17 Verordnung zum Katastrophengesetz · Spitäler, Heime
1. Der Zivile Führungsstab Kanton kann im Fall einer Katastrophe oder kriegerischer Ereignisse über sämtliche öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Spitäler und Heime verfügen.
2. Er kann zivile Patienten auch sanitätsdienstlichen Einrichtungen ausserhalb des Kantons oder solchen des Militärs im Sinne des koordinierten Sanitätsdienstes zuweisen.