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122.152 CH-SO

§ 17 Verordnung zum Katastrophengesetz - Spitäler, Heime

Besondere Befugnisse
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§ 17 Verordnung zum Katastrophengesetz · Spitäler, Heime

1. Der Zivile Führungsstab Kanton kann im Fall einer Katastrophe oder kriegerischer Ereignisse über sämtliche öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Spitäler und Heime verfügen.

2. Er kann zivile Patienten auch sanitätsdienstlichen Einrichtungen ausserhalb des Kantons oder solchen des Militärs im Sinne des koordinierten Sanitätsdienstes zuweisen.

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