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122.152 CH-SO

§ 16 Verordnung zum Katastrophengesetz - Koordinierter Sanitätsdienst

Besondere Befugnisse
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§ 16 Verordnung zum Katastrophengesetz · Koordinierter Sanitätsdienst

1. Der Zivile Führungsstab Kanton hat den Einsatz aller personellen und materiellen sanitätsdienstlichen Mittel des Kantons im Hinblick auf die Behandlung und Pflege der Patienten im Katastrophenfall und im Falle kriegerischer Ereignisse zu koordinieren.

2. Als Patienten im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche verwundeten und kranken Militär- und Zivilpersonen.

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