Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.152 CH-SO

§ 15 Verordnung zum Katastrophengesetz - Wirtschaftliche Landesversorgung

Besondere Befugnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Verordnung zum Katastrophengesetz · Wirtschaftliche Landesversorgung

1. Die Zentralstelle für Wirtschaftliche Landesversorgung hat alle lebensnotwendigen Güter für die Versorgung der Zivilbevölkerung im Katastrophengebiet zu beschaffen und deren Verteilung anzuordnen.

← § 14 Verordnung zum Katastrophengesetz Ziviler Führungsstab Kanton § 16 Verordnung zum Katastrophengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →