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122.152 CH-SO

§ 14 Verordnung zum Katastrophengesetz - Richtlinien

Gemeinden
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§ 14 Verordnung zum Katastrophengesetz · Richtlinien

1. Über Organisation, Ausbildung und Aufgaben im einzelnen erlässt der Zivile Führungsstab Kanton Richtlinien, die durch den Regierungsrat zu genehmigen sind.

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