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122.152 CH-SO

§ 12 Verordnung zum Katastrophengesetz - Aufgaben

Gemeinden
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§ 12 Verordnung zum Katastrophengesetz · Aufgaben

1. Der Zivile Führungsstab Gemeinde hat im Bereich der zivilen Katastrophen- und Kriegsvorsorge dem Gemeinderat alle geeigneten Vorbereitungs- und Durchführungsmassnahmen zu beantragen.

2. Im Falle einer Katastrophe oder kriegerischer Ereignisse koordiniert der Zivile Führungsstab Gemeinde Sofortmassnahmen, solange diese Aufgabe nicht vom Beauftragten wahrgenommen wird. Der Zivile Führungsstab Gemeinde nimmt unverzüglich mit dem kantonalen Beauftragten Verbindung auf, solange der Zivile Führungsstab Kanton nicht in Funktion getreten ist.

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