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122.152 CH-SO

§ 11 Verordnung zum Katastrophengesetz - Ziviler Führungsstab Gemeinde

Gemeinden
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§ 11 Verordnung zum Katastrophengesetz · Ziviler Führungsstab Gemeinde

1. Der Gemeinderat oder die in der Gemeindeordnung vorgesehene Behörde bezeichnet einen Zivilen Führungsstab Gemeinde (GFS), dem in der Regel folgende Mitglieder angehören

a) der Gemeindeammann oder ein Mitglied des Gemeinderates, als Vorsitzender;

b) der Gemeindeschreiber, als Protokollführer;

c) ein Polizeibeamter;

d) der Feuerwehrkommandant;

e) der Ortschef.

2. Der Zivile Führungsstab Gemeinde kann durch andere geeignete Personen ergänzt werden, insbesondere durch die Sachbearbeiter der technischen Dienste und des Gesundheitswesens und den Verantwortlichen für die Wirtschaftliche Landesversorgung.

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