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122.152 CH-SO

§ 10 Verordnung zum Katastrophengesetz - Organisation

Gemeinden
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§ 10 Verordnung zum Katastrophengesetz · Organisation

1. Die Gemeinden haben eine eigene Organisation für den Fall einer Katastrophe oder kriegerischer Ereignisse zu schaffen.

2. Gemeinden mit einem gemeinsamen Führungsstab haben für ihr Gemeindegebiet je einen Verantwortlichen für die Aufgaben der Katastrophen- und Kriegsvorsorge zu bezeichnen.

3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes und des Kantons über den Zivilschutz, die Wirtschaftliche Landesversorgung und den Kulturgüterschutz.

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