122.152
CH-SO
§ 1 Verordnung zum Katastrophengesetz - Ziviler Führungsstab Kanton
Kanton - Aufgaben und Mittel
§ 1 Verordnung zum Katastrophengesetz · Ziviler Führungsstab Kanton
1. Der Zivile Führungsstab Kanton (KFS) hat im Rahmen von § 12 des Gesetzes insbesondere folgende vorbereitende Aufgaben
a) die Bearbeitung der Rechtsgrundlagen für das Funktionieren der Regierungstätigkeit in Zeiten von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen;
b) die Bezeichnung der lebenswichtigen Dienste und des dafür benötigten Personals sowie die Gewährleistung der Funktion dieser Dienste;
c) die Sicherstellung der Verbindungen, insbesondere innerhalb der Amtsstellen, zwischen ihnen, den Gemeinden und der Bevölkerung sowie mit der Armee;
d) die Anordnung von Massnahmen, welche die Moral der Bevölkerung in Zeiten von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen stärken.