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122.151 CH-SO

§ 9 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - 2. Beauftragter für zivile Katastrophen- und Kriegsvorsorge

Organisatorische Massnahmen
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§ 9 Katastrophengesetz · 2. Beauftragter für zivile Katastrophen- und Kriegsvorsorge

1. Der Beauftragte bereitet Anträge für die zu treffenden Massnahmen vor, führt die von den zuständigen Behörden beschlossenen Massnahmen durch und stellt die Koordination mit allen direkt und indirekt beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden und privaten Organisationen sicher.

2. Im Ernstfall hat er die erforderlichen Sofortmassnahmen anzuordnen und diese durch den Regierungsrat unverzüglich genehmigen zu lassen.

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