122.151
CH-SO
§ 8 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - 1. Organe
Organisatorische Massnahmen
§ 8 Katastrophengesetz · 1. Organe
1. Der Regierungsrat wählt zur Vorbereitung und Durchführung aller in diesem Gesetz, in dazugehörigen Vollzugsbestimmungen und in Beschlüssen der eidgenössischen und kantonalen Behörden vorgesehenen Massnahmen
a) einen haupt- oder nebenamtlichen Beauftragten für zivile Katastrophen- und Kriegsvorsorge;
b) einen zivilen Führungsstab Kanton (kantonaler Führungsstab).
2. Die Gemeinden wählen einen zivilen Führungsstab Gemeinde (Gemeindeführungsstab). Mit Bewilligung des Regierungsrates können sich mehrere Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenschliessen und einen gemeinsamen Stab wählen.
3. Der Regierungsrat kann zivile Führungsstäbe Region (regionale Führungsstäbe) wählen.