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122.151 CH-SO

§ 7 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - 3. Finanzielle Mittel und Kostentragung

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§ 7 Katastrophengesetz · 3. Finanzielle Mittel und Kostentragung

1. Im Katastrophenfall ist die Regierung befugt, bis zu einem Betrag von 1 Million Franken Aufwendungen für die Hilfeleistung zu tätigen. Werden mehr Mittel benötigt, ist der Kantonsrat berechtigt, ohne Volksabstimmung die nötigen Kredite zu bewilligen.

2. Die endgültige Tragung der Kosten der Hilfeleistung beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über Aufgabenbereich und Zuständigkeit der Gebietskörperschaften im Kanton Solothurn. Im Streitfall nimmt der Regierungsrat die Kostenteilung vor. Gegen seinen Entscheid ist innert 10 Tagen die Beschwerde an den Kantonsrat zulässig.

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