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122.151 CH-SO

§ 6 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - 2. Sachliche Mittel

Mittel
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§ 6 Katastrophengesetz · 2. Sachliche Mittel

1. Im Katastrophenfall steht den zuständigen Behörden, unter Vorbehalt des Bundesrechtes, die Befugnis zu, alle für die Hilfeleistung benötigten Sachen zu requirieren. Verfahren und Entschädigung erfolgen in analoger Anwendung der Bundesvorschriften über die Requisition.

2. Im Fall kriegerischer Ereignisse gelten die Bundesvorschriften über die Requisition. Soweit sie nicht anwendbar oder nicht mehr durchführbar sind, stehen dem Regierungsrat entsprechende Kompetenzen zu.

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