Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.151 CH-SO

§ 5 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - b) im Fall kriegerischer Ereignisse

Mittel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Katastrophengesetz · b) im Fall kriegerischer Ereignisse

1. Im Fall kriegerischer Ereignisse verfügt der Regierungsrat über die gleichen Befugnisse, wie sie in § 4 Absatz 1 umschrieben sind. Soweit es die Umstände zulassen, ist § 4 Absatz 2 analog anwendbar.

← § 4 Katastrophengesetz Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - 1. Zweck § 6 Katastrophengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →