122.151
CH-SO
§ 5 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - b) im Fall kriegerischer Ereignisse
Mittel
§ 5 Katastrophengesetz · b) im Fall kriegerischer Ereignisse
1. Im Fall kriegerischer Ereignisse verfügt der Regierungsrat über die gleichen Befugnisse, wie sie in § 4 Absatz 1 umschrieben sind. Soweit es die Umstände zulassen, ist § 4 Absatz 2 analog anwendbar.