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122.151 CH-SO

§ 4 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - Personelle Mittel a) im Katastrophenfall

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§ 4 Katastrophengesetz · Personelle Mittel a) im Katastrophenfall

1. Der Regierungsrat ist im Katastrophenfall berechtigt, alle für die Hilfeleistung geeigneten und verfügbaren Personen und Organisationen im Kanton Solothurn für längstens 20 Tage zu beanspruchen. Das Aufgebot zur Hilfeleistung kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Entschädigung und Versicherung werden durch Verordnung des Regierungsrates geregelt.

2. In erster Linie sind die Kantonspolizei und die Feuerwehren, in zweiter Dringlichkeit die Zivilschutzorganisationen aufzubieten. Nach Möglichkeit ist der Einsatz der Aufgebotenen in Ablösung zu organisieren. Dauert die Beanspruchung länger als 20 Tage, so ist der Kantonsrat einzuberufen. Er ist befugt, die Katastrophendienstpflicht je nach der Katastrophenlage zu verlängern.

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