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122.151 CH-SO

§ 3 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - 3. Kriegerische Ereignisse

Zweck und Geltungsbereich
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§ 3 Katastrophengesetz · 3. Kriegerische Ereignisse

1. Der Zustand kriegerischer Ereignisse wird durch die zuständigen Bundesbehörden festgestellt. Sollten die Bundesbehörden nicht in der Lage sein, diese Feststellung vorzunehmen, haben die kantonale Regierung, bei deren Fehlen die Amtei- oder Gemeindebehörden entsprechend zu handeln.

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