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122.151 CH-SO

§ 21 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - 4. Inkrafttreten

Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 21 Katastrophengesetz · 4. Inkrafttreten

1. Das Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

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