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122.151 CH-SO

§ 20 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - 3. Vollzugsverordnungen

Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 20 Katastrophengesetz · 3. Vollzugsverordnungen

1. Der Regierungsrat ist befugt, alle zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften zu erlassen, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist.

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