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122.151 CH-SO

§ 2 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - 2. Katastrophen

Zweck und Geltungsbereich
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§ 2 Katastrophengesetz · 2. Katastrophen

1. Katastrophen sind Ereignisse, durch die die Bevölkerung und ihre Umwelt in einem solchen Ausmass betroffen werden, dass sie nur durch ausserordentliche Schutz- und Rettungsmassnahmen gemeistert werden können.

2. Für die Feststellung des Katastrophenfalles ist der Regierungsrat zuständig.

3. Der Regierungsrat orientiert ohne Verzug die Öffentlichkeit über die Lage und erstattet dem Kantonsrat über die getroffenen Massnahmen an der nächsten Session schriftlich oder mündlich Bericht.

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