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122.151 CH-SO

§ 19 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - 2. Geheimhaltung

Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 19 Katastrophengesetz · 2. Geheimhaltung

1. Alle Massnahmen und Vorkehren, die im Zusammenhang mit der Kriegsorganisation der Exekutive stehen, sind geheim. Die Verletzung der Geheimnispflicht ist nach Artikel 293 des Schweizerischen Strafgesetzbuches strafbar.

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