122.151
CH-SO
§ 19 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - 2. Geheimhaltung
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 19 Katastrophengesetz · 2. Geheimhaltung
1. Alle Massnahmen und Vorkehren, die im Zusammenhang mit der Kriegsorganisation der Exekutive stehen, sind geheim. Die Verletzung der Geheimnispflicht ist nach Artikel 293 des Schweizerischen Strafgesetzbuches strafbar.