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122.151 CH-SO

§ 18 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - 1. Strafbestimmungen

Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 18 Katastrophengesetz · 1. Strafbestimmungen

1. Die Nichtbefolgung von Weisungen und Anordnungen der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, insbesondere die Nichtbefolgung des Aufgebotes zur Hilfeleistung, ist nach den einschlägigen Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches, insbesondere des Artikels 292 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), strafbar. Weitergehende Strafbestimmungen des Militärstrafrechtes oder in Noterlassen der zuständigen eidgenössischen Behörden bleiben vorbehalten.

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