122.151
CH-SO
§ 17 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - Erlass vorsorglicher Weisungen und Sicherstellung der Regierungstätigkeit
Kriegsorganisation der Exekutive
§ 17 Katastrophengesetz · Erlass vorsorglicher Weisungen und Sicherstellung der Regierungstätigkeit
1. Für den Fall kriegerischer Ereignisse erlässt der Regierungsrat vorsorgliche Weisungen und trifft alle nötigen Massnahmen.
2. Zur Sicherstellung der Tätigkeit von Regierung und kantonalem Führungsstab sind in geeigneter Lage im Kantonsgebiet Ausweichräumlichkeiten bereitzustellen. Der Kantonsrat ist befugt, die hiefür nötigen Kredite, unter Ausschluss des Finanzreferendums, zu bewilligen.