122.151
CH-SO
§ 16bis Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - 6. Koordinierte Dienste
Organisatorische Massnahmen
§ 16bis Katastrophengesetz · 6. Koordinierte Dienste
1. Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die Zusammenarbeit im Rahmen der koordinierten Dienste, namentlich in den Bereichen Sanitätsdienst, AC-Schutz, Veterinärdienst, Transporte, Übermittlung, Versorgung, Requisition.