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122.151 CH-SO

§ 16bis Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - 6. Koordinierte Dienste

Organisatorische Massnahmen
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§ 16bis Katastrophengesetz · 6. Koordinierte Dienste

1. Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die Zusammenarbeit im Rahmen der koordinierten Dienste, namentlich in den Bereichen Sanitätsdienst, AC-Schutz, Veterinärdienst, Transporte, Übermittlung, Versorgung, Requisition.

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