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122.151 CH-SO

§ 16 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - 5. Administration

Organisatorische Massnahmen
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§ 16 Katastrophengesetz · 5. Administration

1. Der Regierungsrat bezeichnet das zuständige Departement und regelt die Unterstellung des Beauftragten und die Leitung des Sekretariates für den Beauftragten und für den kantonalen Führungsstab.

2. Er legt die Entschädigung der Mitglieder und Funktionäre fest.

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