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122.151 CH-SO

§ 14 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - 4. Regionale Führungsstäbe

Organisatorische Massnahmen
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§ 14 Katastrophengesetz · 4. Regionale Führungsstäbe

1. Der Regierungsrat kann Aufgaben des kantonalen Führungsstabes an regionale Führungsstäbe delegieren, wenn Art und Umfang der Katastrophe oder der kriegerischen Ereignisse dies rechtfertigen.

2. Die Bildung von regionalen Führungsstäben ist in normalen Zeiten vom kantonalen Führungsstab entsprechend vorzubereiten.

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