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122.151 CH-SO

§ 12 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - c) Aufgaben

Organisatorische Massnahmen
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§ 12 Katastrophengesetz · c) Aufgaben

1. Der kantonale Führungsstab bereitet in normalen Zeiten alles für den Ernstfall Nötige vor und arbeitet im Einsatz nach den Weisungen des Regierungsrates.

2. Der kantonale Führungsstab trifft alle zur Behebung der Lage erforderlichen Massnahmen, verfügt über die personellen und sachlichen Mittel und stellt, soweit nötig, dem Regierungsrat Antrag. Er koordiniert die Hilfsmassnahmen im Katastrophengebiet und führt die Beschlüsse des Regierungsrates durch.

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