122.151
CH-SO
§ 11 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - b) Führung
Organisatorische Massnahmen
§ 11 Katastrophengesetz · b) Führung
1. Der kantonale Führungsstab wird durch den Beauftragten geleitet.
2. Der Regierungsrat kann für die Bewältigung von Katastrophen besondere Einsatzleiter bezeichnen, die dem Beauftragten unterstellt sind.