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122.151 CH-SO

§ 11 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - b) Führung

Organisatorische Massnahmen
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§ 11 Katastrophengesetz · b) Führung

1. Der kantonale Führungsstab wird durch den Beauftragten geleitet.

2. Der Regierungsrat kann für die Bewältigung von Katastrophen besondere Einsatzleiter bezeichnen, die dem Beauftragten unterstellt sind.

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