122.151
CH-SO
§ 10 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - 3. Kantonaler Führungsstab a) Zusammensetzung
Organisatorische Massnahmen
§ 10 Katastrophengesetz · 3. Kantonaler Führungsstab a) Zusammensetzung
1. Dem kantonalen Führungsstab gehören alle zur Durchführung der gestellten Aufgaben notwendigen staatlichen Funktionäre an.
2. Er ist in Sektionen gegliedert und wird durch verschiedene Stabsdienste ergänzt.
3. Der Regierungsrat kann einzelne Stabsfunktionen auch Fachleuten ausserhalb der kantonalen Verwaltung übertragen.