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122.151 CH-SO

§ 1 Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz) - 1. Zweck

Zweck und Geltungsbereich
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§ 1 Katastrophengesetz · 1. Zweck

1. Das Gesetz stellt die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit und die öffentlichen Dienste im Kanton Solothurn in Zeiten von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen sicher.

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