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122.131 CH-SO

§ 5 Gesetz über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen (Delegationsgesetz)

Allgemeine Vorschriften
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§ 5 Delegationsgesetz

1. Wenn das Gesetz eine kantonale Genehmigung von Gemeindeordnungen, Gemeindereglementen, Statuten und Reglementen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und ähnlichen Erlassen vorschreibt, werden sie von jenem Departement genehmigt, dessen Sachgebiet sie betreffen.

2. Genehmigungsverfügungen der Departemente können mit Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden.

3. Bau- und Zonenreglemente sowie Reglemente von Bodenverbesserungsunternehmungen genehmigt der Regierungsrat, soweit nach Gesetz nicht eine andere Behörde zuständig ist.

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