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122.131 CH-SO

§ 44 Gesetz über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen (Delegationsgesetz) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 44 Delegationsgesetz · Inkrafttreten

1. Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in dem vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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