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122.131 CH-SO

§ 41 Gesetz über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen (Delegationsgesetz) - Aufhebung

Schlussbestimmungen
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§ 41 Delegationsgesetz · Aufhebung

1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen, Kantonsratsbeschlüssen und sonstigen Erlassen aufgehoben.

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