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122.131 CH-SO

§ 1 Gesetz über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen (Delegationsgesetz) - Zweck

Allgemeine Vorschriften
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§ 1 Delegationsgesetz · Zweck

1. Dieses Gesetz vereinfacht die Verwaltungstätigkeit durch Delegation von Verwaltungsbefugnissen und verbessert den Rechtsschutz des Bürgers durch den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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