122.112
RVOV
CH-SO
§ 8 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV) - Unterzeichnung der Beschlüsse
Regierungsrat
§ 8 RVOV · Unterzeichnung der Beschlüsse
1. Schreiben des Regierungsrates werden vom Landammann oder von der Frau Landammann und vom Staatsschreiber oder von der Staatsschreiberin unterzeichnet.
2. Botschaften an den Kantonsrat sowie rechtsetzende Beschlüsse tragen den Namen des Landammanns oder der Frau Landammann sowie jenen des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin.
3. Alle anderen Beschlüsse werden mit der Faksimileunterschrift des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin versehen.