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122.112 RVOV CH-SO

§ 7 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV) - Protokollierung

Regierungsrat
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§ 7 RVOV · Protokollierung

1. Die Sammlung der verabschiedeten Regierungsratsbeschlüsse gilt als Beschlussprotokoll.

2. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin protokolliert Beschlüsse, Aufträge und wichtige Meinungsäusserungen, soweit keine schriftlichen Unterlagen vorliegen.

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