122.112
RVOV
CH-SO
§ 7 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV) - Protokollierung
Regierungsrat
§ 7 RVOV · Protokollierung
1. Die Sammlung der verabschiedeten Regierungsratsbeschlüsse gilt als Beschlussprotokoll.
2. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin protokolliert Beschlüsse, Aufträge und wichtige Meinungsäusserungen, soweit keine schriftlichen Unterlagen vorliegen.