122.112
RVOV
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV) - Beschlussfassung
Regierungsrat
§ 6 RVOV · Beschlussfassung
1. Unbestrittenen Anträge gelten mit dem Ende der Sitzung als beschlossen.
2. Bestrittene Anträge werden zur Abstimmung gebracht.