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122.112 RVOV CH-SO

§ 6 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV) - Beschlussfassung

Regierungsrat
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§ 6 RVOV · Beschlussfassung

1. Unbestrittenen Anträge gelten mit dem Ende der Sitzung als beschlossen.

2. Bestrittene Anträge werden zur Abstimmung gebracht.

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