122.112
RVOV
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV) - Beratung der Geschäfte
Regierungsrat
§ 4 RVOV · Beratung der Geschäfte
1. Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Erwägungen und Anträge der Departemente sowie nach abgeschlossenem Mitberichtsverfahren nach § 26 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung.
2. Das Antragsrecht steht den Mitgliedern des Regierungsrates, für die Geschäfte der Staatskanzlei dem Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin zu.