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122.112 RVOV CH-SO

§ 4 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV) - Beratung der Geschäfte

Regierungsrat
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§ 4 RVOV · Beratung der Geschäfte

1. Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Erwägungen und Anträge der Departemente sowie nach abgeschlossenem Mitberichtsverfahren nach § 26 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung.

2. Das Antragsrecht steht den Mitgliedern des Regierungsrates, für die Geschäfte der Staatskanzlei dem Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin zu.

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