122.112
RVOV
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV) - Entscheide des Kollegiums
Regierungsrat
§ 3 RVOV · Entscheide des Kollegiums
1. Zu den grundlegenden und wichtigen Entscheiden, die im Kollegium getroffen werden (§ 1 Abs. 3 RVOG), gehören insbesondere die Festlegung der Regierungspolitik, wegleitende Beschlüsse in Rechtsetzungsverfahren sowie in Planungs-, Finanz-, Personal- und Aufsichtsangelegenheiten.
2. Die Mitglieder des Regierungsrates informieren das Kollegium frühzeitig über Vorkommnisse von wesentlicher Bedeutung.
3. Sie vertreten die Entscheide des Kollegiums.