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122.112 RVOV CH-SO

§ 2 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV) - Sitzungsplanung

Regierungsrat
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§ 2 RVOV · Sitzungsplanung

1. Die Staatskanzlei terminiert die Geschäfte auf Antrag der Departemente und erstellt die Traktandenliste.

2. Die Departemente stellen die Beschlussesentwürfe in der Regel bis spätestens 4 Tage vor der Sitzung der Staatskanzlei mit Kopie an die Mitglieder des Regierungsrates zu.

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