122.112
RVOV
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV) - Sitzungsplanung
Regierungsrat
§ 2 RVOV · Sitzungsplanung
1. Die Staatskanzlei terminiert die Geschäfte auf Antrag der Departemente und erstellt die Traktandenliste.
2. Die Departemente stellen die Beschlussesentwürfe in der Regel bis spätestens 4 Tage vor der Sitzung der Staatskanzlei mit Kopie an die Mitglieder des Regierungsrates zu.