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122.112 RVOV CH-SO

§ 15 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV) - Oberämter

Amteiverwaltung
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§ 15 RVOV · Oberämter

1. Der Kanton führt die Oberämter Region Solothurn, Thal-Gäu, Olten-Gösgen und Dorneck-Thierstein.

2. Die Vorsteher und Vorsteherinnen regeln die Organisation der Oberämter nach Rücksprache mit der vorgesetzten Stelle gemeinsam in einer Verwaltungsverordnung. Sie legen insbesondere die fachliche Weisungsbefugnis fest.

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