122.112
RVOV
CH-SO
§ 1 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV) - Sitzungen
Regierungsrat
§ 1 RVOV · Sitzungen
1. Die Sitzungen des Regierungsrates finden in der Regel wöchentlich statt.
2. Die Geschäfte werden einzeln beraten und beschlossen.
3. Geschäfte von untergeordneter Bedeutung können, wenn sie unbestritten sind, ohne Einzelberatung gesamthaft verabschiedet werden.
4. Beschlüsse werden schriftlich festgehalten.