122.111
RVOG
CH-SO
§ 9 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Vertretung
Regierungsrat
§ 9 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Vertretung
1. Der Vize-Landammann oder die Frau Vize-Landammann unterstützt und entlastet den Landammann oder die Frau Landammann in allen Funktionen und übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung.