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122.111 RVOG CH-SO

§ 9 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Vertretung

Regierungsrat
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§ 9 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Vertretung

1. Der Vize-Landammann oder die Frau Vize-Landammann unterstützt und entlastet den Landammann oder die Frau Landammann in allen Funktionen und übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung.

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