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122.111 RVOG CH-SO

§ 8 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Landammannamt

Regierungsrat
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§ 8 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Landammannamt

1. Der Landammann oder die Frau Landammann leitet den Regierungsrat und sorgt dafür, dass dessen Arbeiten zeitgerecht, zweckmässig und koordiniert begonnen und beendet werden.

2. Er oder sie kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und dem Regierungsrat geeignete Massnahmen vorschlagen.

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