122.111
RVOG
CH-SO
§ 6 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Ausstand
Regierungsrat
§ 6 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Ausstand
1. Die Vorschriften des Gesetzes über das Staatspersonal über den Ausstand gelten auch für die Mitglieder des Regierungsrates.
2. Bei der Behandlung von Beschwerden tritt jenes Mitglied des Regierungsrates, gegen dessen Departement sich die Beschwerde richtet, in den Ausstand.
3. Die Mitwirkung von Amtes wegen in einem Organ einer juristischen Person ist kein Ausstandsgrund.