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122.111 RVOG CH-SO

§ 5 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Zirkulationsbeschluss

Regierungsrat
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§ 5 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Zirkulationsbeschluss

1. Der Regierungsrat kann in dringenden Fällen auf Antrag eines Departementes oder der Staatskanzlei Zirkulationsbeschlüsse fassen. § 4 Absatz 3 ist anwendbar.

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