122.111
RVOG
CH-SO
§ 5 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Zirkulationsbeschluss
Regierungsrat
§ 5 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Zirkulationsbeschluss
1. Der Regierungsrat kann in dringenden Fällen auf Antrag eines Departementes oder der Staatskanzlei Zirkulationsbeschlüsse fassen. § 4 Absatz 3 ist anwendbar.