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122.111 RVOG CH-SO

§ 4 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

Regierungsrat
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§ 4 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

1. Um gültig zu verhandeln, müssen wenigstens drei Mitglieder des Regierungsrates anwesend sein.

2. Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

3. Ein gültiger Beschluss oder eine gültige Wahl muss wenigstens drei Stimmen auf sich vereinigen.

4. Der Landammann oder die Frau Landammann stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt diese Stimme doppelt.

5. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Protokollführung sowie die Unterzeichnung und die Eröffnung seiner Beschlüsse.

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