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122.111 RVOG CH-SO

§ 3 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Geschäftsgang

Regierungsrat
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§ 3 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Geschäftsgang

1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung den Geschäftsgang, insbesondere die Behandlung der ordentlichen, der dringlichen und der Geschäfte von untergeordneter Bedeutung.

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