§ 28 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Verhältnis zum bisherigen Recht
§ 28 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Verhältnis zum bisherigen Recht
1. Aufgabenzuweisungen an die Departemente, die Staatskanzlei, die Ämter und an andere Organisationseinheiten sowie die Bezeichnungen dieser Organisationseinheiten auf Grund dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen gehen abweichenden Aufgabenzuweisungen und Bezeichnungen nach anderen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Erlassen vor.
2. Der Regierungsrat ist befugt, durch Verordnung die Aufgabenzuteilungen und Bezeichnung von Organisationseinheiten in Gesetzen, Verordnungen und anderen Erlassen mit diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen in Übereinstimmung zu bringen.
3. Der Regierungsrat kann durch Verordnung gesetzlich vorgeschriebene durch ihn gewählte Kommissionen aufheben oder deren Aufgaben neu umschreiben.