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122.111 RVOG CH-SO

§ 25 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Oberämter

Verwaltung - Amteiverwaltung
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§ 25 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Oberämter

1. Die Oberämter sind zuständig für

a) die Aufsicht über Wahlen und Abstimmungen;

b) die polizeilichen Vollstreckungsmassnahmen;

c)* Leistungen im Sozialbereich sowie im Kindes- und Erwachsenenschutz;

d) Leistungen im Beratungs- und Vermittlungsbereich;

e) das Schlichtungswesen in Mietfragen;

f) das Schlichtungswesen im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter.

2. Der Regierungsrat kann den Oberämtern durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen.

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