122.111
RVOG
CH-SO
§ 25 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung - Oberämter
Verwaltung - Amteiverwaltung
§ 25 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG · Oberämter
1. Die Oberämter sind zuständig für
a) die Aufsicht über Wahlen und Abstimmungen;
b) die polizeilichen Vollstreckungsmassnahmen;
c)* Leistungen im Sozialbereich sowie im Kindes- und Erwachsenenschutz;
d) Leistungen im Beratungs- und Vermittlungsbereich;
e) das Schlichtungswesen in Mietfragen;
f) das Schlichtungswesen im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter.
2. Der Regierungsrat kann den Oberämtern durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen.